Allgemeine Reisebedingungen

ENDURADO GmbH

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN der Firma ENDURADO GmbH

Vorwort

Die Teilnahme an einer ENDURADO Abenteuerreise ist immer mit einem hohen Grad an Eigenverantwortung verbunden. Ein Mitreisender von ENDURADO Reisen muss sich der Tatsache bewusst sein, dass die Teilnahme an einer Gruppenmotorradreise, oder auch einer Individuellen Reise grundsätzlich mit Unwägbarkeiten, Unwetter, politische Krisen, Krankheiten, wilden Tieren, physisch oder physischen Beeinträchtigung von anderen Mitreisenden (oder Ihnen selbst) mit Reiseplanänderungen oder gar Tour/Reiseabbruch verbunden sein kann!

Eine Abenteuerreise ist immer eine Herausforderung und bringt immer ein gewisses Gefahrenpotenzial durch teils unplanbare äußere Einflüsse sowie eigene Verhaltensweisen mit sich. Wir wollen jedem Teilnehmer vor der Buchung unmissverständlich klarmachen, dass ohne Herausforderung kein Erlebnis möglich ist und ein gerütteltes Maß an Gefahren, sowie die Mithilfe Freischaufeln von Fahrzeugen, Behandlung von kleineren technischen Problemen etc. selbstverständlich ist! Wir führen unsere Reisen auf einem teilweise sehr hohen Erlebnis und Abenteuer Niveau mit Menschen und für Menschen durch. Für Sie als Teilnehmer darf Teamwork kein Problem sein.

Aufgrund des Outdoor- und Abenteuer-Charakters unserer Reisen sind Abweichungen von der Tourbeschreibung möglich und manchmal nötig. Unsere Tourguides können aufgrund der aktuellen Gegebenheiten im Land während des Reiseverlaufs im Interesse der Sicherheit der Reisegruppe entscheiden eine abweichende Route zu wählen, um das Abenteuer nicht zum Risiko werden zu lassen.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Pauschalreisevertrags. Bitte lesen Sie die Bedingungen in Ruhe durch. Sollten sich Fragen ergeben, stehen wir Ihnen gerne per E-Mail (info@endurado.de) oder telefonisch (+49 (0) 6198 5759880) zur Verfügung

1. ABSCHLUSS DES REISE- bzw. SEMINARVERTRAGS

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde ENDURADO GmbH (“Veranstalter”) den Abschluss eines Reise- bzw. Seminarvertrages verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail/Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Veranstalters zustande. Der Veranstalter bestätigt dem Kunden den Vertragsschluss mit der Reise- und Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. per E-Mail (nur im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform, auf Kundenwunsch per Post).

1.2 Weicht der Inhalt der Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt bei Wahrung der vorvertraglichen Unterrichtungspflichten ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter ausdrücklich oder schlüssig, z. B. durch Leistung der Anzahlung, die Annahme erklärt.

1.3 Jeder Anmelder haftet für die Vertragsverpflichtungen der in der Anmeldung mit angemeldeten Personen wie für seine eigenen Verpflichtungen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. BEZAHLUNG

2.1 Bei Reisen ist nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 20 % des Reise- bzw. Seminarpreises fällig, die innerhalb von 10 Tagen nach abgedrucktem Rechnungsdatum zu bezahlen ist. Sie wird auf den Gesamtreise- bzw. Seminarpreis angerechnet. Die Restzahlung muss unaufgefordert 60 Tage vor Reise- bzw. Seminarantritt beglichen sein, wenn feststeht, dass die Reise/das Seminar nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt werden kann.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht gemäß vereinbarter Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 zu belasten.

3. LEISTUNGEN

Die von ENDURADO GmbH geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der der Reise oder dem Seminar zugrunde liegende Ausschreibung und der Reisebestätigung (siehe Ziffer 1.1).

4. PREIS- UND VERTRAGSÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS

4.1 Der Veranstalter behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird der Veranstalter den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.3 Der Veranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). Der Veranstalter hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Der Veranstalter kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann der Veranstalter die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. der Veranstalter kann dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

4.5 Der Veranstalter kann dem Kunden in seinem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die der Veranstalter den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

4.6 Nach dem Ablauf einer vom Veranstalter nach 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

4.7 Tritt der Kunde nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit der Veranstalter infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat der Veranstalter unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

5. RÜCKTRITT DES KUNDEN

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reise- oder Seminarbeginn vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Kunde vom Reise- bzw. Seminarvertrag zurück, ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter maßgeblich. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder elektronisch, z. B. per E-Mail, zu erklären.

5.2 Im Fall des Rücktritts kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat er die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen:

Für Pauschalreisen in Prozent des Reisepreises:

Bis zum 61. Tag vor Reiseantritt                                                                       20%
Ab dem 60. Tag bis 31 Tage vor Reiseantritt                                                  50%
Ab dem 30. Tag bis 21 Tage vor Reiseantritt                                                  75%
Ab dem 20. Tag bis 11 Tage vor Reiseantritt                                                  90%
Ab dem 10. Tag bis 1 Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt                    100%

Dem Kunden bleibt freigestellt, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als in Höhe der geforderten Pauschalen

5.3 Der Veranstalter kann dem Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod vermitteln. Deren Kosten werden mit der Anzahlung fällig.

6. UMBUCHUNGEN / ERSATZPERSONEN

6.1 Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Veranstalter eine Umbuchungskostenpauschale in Höhe von € 50,- erheben. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nur in geringerer Höhe als der Pauschalen oder überhaupt nicht, entstanden ist. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. War die Umbuchung erforderlich, weil der Veranstalter dem Kunden keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB dem Kunden gab, ist die Umbuchung kostenfrei.

6.2 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Veranstalter kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, haften sie und der Kunde gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Er hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt der Ersatzperson Mehrkosten entstanden sind.

7. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL

7.1 ENDURADO GmbH kann bis 60 Tage wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn in der jeweiligen Reise-/Seminarausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben war, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals angegeben wurde. Ferner kann der Veranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Der Veranstalter hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.

7.2 Tritt der Veranstalter nach 7.1 vom Reisevertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Veranstalters, zurückerstattet.

8. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES WEGEN VERTRAGSWIDRIGEN VERHALTENS

Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung des Veranstalters nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Veranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter des Veranstalters sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reise- bzw. Seminarpreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für eine Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

9. HAFTUNG

9.1 Die vertragliche Haftung von ENDURADO GmbH für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reise- bzw. Seminarpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

9.2 Es besteht ein genereller Haftungsausschluss bei, Gepäck und Fahrzeugtransport, Onroad- und Offroad-Fahrten sowie Gepäcktransport. Diese Haftung kann durch den Reisenden zusätzlich über einen Versicherungsanbieter abgesichert werden. Modalitäten und Vertragsinhalte hat der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer vertraglich nach Bedarf zu regeln und ist NICHT in den Reiseleistungen.

10. OBLIEGENHEITEN, ABHILFE, FRISTSETZUNG VOR KÜNDIGUNG DES KUNDEN

10.1 Der Kunde hat auftretende Mängel einer Reise oder eines Seminars unverzüglich der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die Kontaktnummer befindet sich stets in der Reise-/Buchungsbestätigung. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, hat der Veranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Veranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann der Veranstalter die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Veranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Die Reiseleitung vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit möglich. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen, wobei die Schrift- oder Textform (z. B. E-Mail) empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch den Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält der Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Veranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden von dem Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Kunden umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Veranstalter zur Last.

10.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen ENDURADO an Dritte ist ausgeschlossen.

11. ANZEIGE VON GEPÄCKVERLUST ODER GEPÄCKVERSPÄTUNG

Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammen-hang mit Flügen sind für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.

12. BEI REISEN: PASS– und VISUMERFORDERNISSE, GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

12.1 Der Veranstalter informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

12.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung zu vertreten hat.

12.3 Der Reisende ist verpflichtet, sich über die Informationen des Veranstalters nach 12.1 hinaus über Infektions– und Impfschutz sowie andere Maßnahmen zur Prophylaxe rechtzeitig zu informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

12.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch– oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

13. Besondere Outdoor-Risiken

13.1 Bei sämtlichen Trekking-Touren und Expeditionen mit Fahrzeugen ist zu beachten, dass gerade im Outdoor-Sport ein erhöhtes Erkrankungs- Unfall- und Verletzungsrisiko besteht. (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Infektionen, etc.), dass auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass in der Natur vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Reisenden deshalb dringend empfohlen, sich intensiv (z.B. durch Studium der einschlägigen Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können. Der Teilnehmer einer ENDURADO Reise ist selbstverantwortlich für sein Fahren onroad und offroad. Der Teilnehmer nimmt offroad bewusst ein erhöhtes Unfallrisiko in Kauf und kann bei Stürzen weder den Tourguide noch den Veranstalter für seine Unfälle haftbar machen, da er dieses Risiko vorsätzlich und mit vollem Bewusstsein in Kauf genommen hat.

14. Sonderkosten

Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person / Reisenden liegenden Gründen entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchssteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören zum Beispiel Aufwendungen, die aus dem verspätenden Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereitenden Trekking-Tour entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall etc. (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitperson) sowie Upgrade Fähr- (PKW-Maß über 2 M Höhe und 5M Länge) Flugbuchung (Termin und Klasse). Tritt ENDURADO, um einem akuten Notfall zu begegnen in Vorlage, so sind die von ENDURADO verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten. Eine Kranken- und Rücktransportversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen ist jedoch für den Reisenden empfehlenswert und für einige Touren erforderlich.

15. Film- und Fotorechte

Der Reisende kann während der Reise vom Reiseleiter, anderen Gehilfen oder Mitreisenden fotografiert und gefilmt werden. Bilder die ENDURADO zur Verfügung gestellt werden, können ohne Benachrichtigung des Reisenden und ohne Bezahlung für Werbezwecke oder Broschüren verwendet werden. Wenn ein Reisender dies nicht möchte, kann er uns bitte bei seiner Buchung gesondert Bescheid geben.

16. Vermietung

16.1 Für die Vermietung gelten die im Mietvertrag vereinbarten Bestimmungen und AGBs der jeweiligen Vermietung.

16.2 Im Falle eines Unfalls verpflichtet sich der Fahrzeugnutzer den Selbstbehalt, sowie eventuelle Abschlepp- und Bergungskosten zu tragen.

16.3 Mutwillige Schäden, sowie Reifenpannen /Reifenschäden an Fahrzeugen von ENDURADO oder dessen Partner werden durch keine Versicherung gedeckt und müssen vom Reisenden / Mieter des jeweiligen Fahrzeugs getragen werden. Zur mutwilligen Zerstörung gehören unter anderem, das Stehen auf der Motorhaube oder Dach, falsche Benutzung von Differenzialsperren, Untersetzungsgetriebe und Kupplung, Schäden durch Sprünge und Schäden durch überhöhte Geschwindigkeit.

17. INFORMATIONSPFLICHTEN ZUR IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

ENDURADO GmbH ist gemäß EU-VO 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Schwarze Liste der Airlines, die in der EU keine Betriebsgenehmigung erhalten haben, ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de einsehbar.

18. DATENSCHUTZ

Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert der Veranstalter den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. Der Veranstalter hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse info@endurado.de mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an info@endurado.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

19. ANWENDUNG DEUTSCHES RECHT, SONSTIGES, HINWEISE

19.1 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und ENDURADO GmbH findet nur deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart

19.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reise- bzw. Seminarvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reise- bzw. Seminarvertrages zur Folge.

19.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstelle: Der Veranstalter nimmt an einem solchen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

19.4 Stand dieser Bedingungen ist Januar 2023

VERANSTALTER:

ENDURADO GmbH; Hauptstr. 85, 65817 Eppstein; Tel.: +49 (0) 6198 575988-0; info@endurado.de; www.endurado.de;
Registergericht Königstein, HRB 10762; Geschäftsführer: Markus Schüller;
Umsatzsteuer-ID DE341902372

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Veranstaltung von Pauschalreisen

Haftpflichtversicherung: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Geltungsbereich der Versicherung: weltweit

Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung: siehe 19.1

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